Europäische Kommission überarbeitet Antidumpingzollbefreiungsvorschriften für aus China importierte Fahrradteile

Oct 22, 2020

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Am 17. September 2020 wurde die&"European Gazette GG"; veröffentlichte die EG-Verordnung 2020/1296, mit der die EG-Verordnung 88/97 über die Befreiung bestimmter Teile von aus China eingeführten Fahrrädern überarbeitet wurde.

1993 erließ die Europäische Gemeinschaft die EWG-Verordnung 2474/93, um Antidumpingzölle auf aus China eingeführte Fahrräder zu erheben. 1997 erließ sie die EG-Verordnung 71/97, mit der der Steuerumfang auf aus China eingeführte Fahrradteile ausgeweitet wurde. Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung sieht ein Ausnahmesystem für bestimmte aus China eingeführte Fahrradteile vor. Im selben Jahr wurden in der EG-Verordnung 88/97 die Betriebsspezifikationen des Ausnahmesystems festgelegt.

Die EG-Verordnung 88/97 hat zwei Änderungen erfahren, die erste ist die Änderung der EG-Verordnung 512/2013 und die zweite ist die Änderung der EG-Verordnung 2020/1296.

Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass die bestehenden Bestimmungen von&"Endverbrauchskontrolle GG" Artikel 14 der EG-Verordnung 88/97 sollte erweitert werden, dh der Umfang der Steuerbefreiung sollte erweitert werden, und die Teile für die Montage von Elektrofahrrädern sollten erweitert werden. Fahrräder), die Teile, die für die Montage anderer Produkte unter Verwendung von Fahrradteilen bestimmt sind (die Teile, die für die Montage anderer Produkte unter Verwendung von Fahrradteilen bestimmt sind), fallen in den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung. Die anderen Produkte beziehen sich hier auf elektrische und nicht elektrische Fahrräder (Fahrräder) und andere Fahrzeuge als Fahrräder (Fahrzeuge). Gleichzeitig müssen sich die Hersteller von Fahrradteilen an die gleichen Regeln wie die Monteure von Fahrrädern halten, insbesondere an die Befreiungspflichten nach Art. 8 der EG-Verordnung 88/97. Darüber hinaus können freigestellte Fahrradhersteller Kunden Fahrradteile zur Verfügung stellen, die für den Kundendienst und Garantieansprüche erforderlich sind, ohne Antidumpingzölle zu zahlen. In dieser Hinsicht gilt die Obergrenze von Artikel 14 Buchstabe c der EG-Verordnung 88/97 nicht für solche Teile, die von befreiten Parteien geliefert werden. Daher hat die Europäische Kommission die EG-Verordnung Nr. 88/97, Art. 1, 4 (1) (a), 8 (1) (b) und 14 (d).

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